Erforderliche Mehrheiten für die Beschlüsse des Rates
Ein Beschluß des Rates bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder; jedoch bedarf ein Beschluß des Rates nach , , Buchstabe e, Buchstabe b, , und einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
