Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erforderliche Mehrheiten für die Beschlüsse des Rates

Ein Beschluß des Rates bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder; jedoch bedarf ein Beschluß des Rates nach , , Buchstabe e, Buchstabe b, , und einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.