Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel III

Gesetze und sonstige Vorschriften

Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, dem Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) folgendes zu übermitteln und bei ihm zu hinterlegen:

a) eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, im Namen der Vertragsregierung Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See zu treffen; diese Liste ist zur Weitergabe an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung ihrer Bediensteten bestimmt;

b) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind;

c) eine ausreichende Anzahl von Mustern der nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens von der Vertragsregierung ausgestellten Zeugnisse; diese Muster sind zur Weitergabe an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung ihrer Bediensteten bestimmt.