Artikel II
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel II
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge eines Staates zu führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.