Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL VI – FINANZFRAGEN

Finanzkonten

1. Es werden zwei Konten eingerichtet:

a) das Verwaltungskonto; und

b) das Sonderkonto.

2. Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft in seiner Geschäftsordnung die dafür erforderlichen Vorkehrungen.