Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abstimmungsverfahren des Rates

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; kein Mitglied kann jedoch seine Stimmen teilen. Ein Mitglied ist aber nicht verpflichtet, mit den Stimmen, zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermächtigt ist, gleich zu stimmen wie mit seinen eigenen Stimmen.

2. Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeuger-Mitglied auf seine Verantwortung hin ein anderes Erzeuger-Mitglied und jedes Verbraucher-Mitglied auf seine Verantwortung hin ein anderes Verbraucher-Mitglied ermächtigen, bei einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.

3. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gelten seine Stimmen als nicht abgegeben.