Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in erwähnten Staaten von:

a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß Artikeln 17 und 18;

b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß ;

c) den gemäß Artikeln 14, 20 und 23 empfangenen Mitteilungen und Erklärungen;

d) den Kündigungen gemäß .