Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in erwähnten Staaten von:
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß Artikeln 17 und 18;
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß ;
c) den gemäß Artikeln 14, 20 und 23 empfangenen Mitteilungen und Erklärungen;
d) den Kündigungen gemäß .
