Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt wird, wird auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern die Streitparteien nicht eine andere Art der Regelung vereinbaren.