(1) Dieses Übereinkommen steht jedem in bezeichneten Staat zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem in bezeichneten Staat zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.