Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Rechtfertigung für die Verletzung der territorialen Unversehrtheit oder politischen Unabhängigkeit eines Staates entgegen der Satzung der Vereinten Nationen ausgelegt werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Rechtfertigung für die Verletzung der territorialen Unversehrtheit oder politischen Unabhängigkeit eines Staates entgegen der Satzung der Vereinten Nationen ausgelegt werden.