Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – der Bundesminister für Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung des ist die Bundesregierung betraut.