Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – der Bundesminister für Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung des ist die Bundesregierung betraut.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – der Bundesminister für Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung des ist die Bundesregierung betraut.