Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörde

. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes – ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren – ist der Bundesminister für Verkehr.

(2) Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971) ist für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig.

(3) Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr zulässig.