Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

§ 1. (1) Dem Internationalen Presseinstitut („International Press Institut“ - in der Folge „Institut“ genannt) wird Befreiung von folgenden Steuern in bezug auf seine amtliche Tätigkeit gewährt:

1. Umsatzsteuer;

2. Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer);

3. Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer);

4. Vermögensteuer;

5. Erbschaftsteueräquivalent;

6. Bodenwertabgabe;

7. Erbschaftsteuer;

8. Stempelgebühren;

9. Kapitalverkehrsteuern;

10. Grunderwerbsteuer;

11. Versicherungssteuer;

12. Kraftfahrzeugsteuer;

13. Straßenverkehrsbeitrag;

14. Alkoholabgabe;

15. Grundsteuer.

(2) Auf Grund der in Abs. 1 Z 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.