Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teil Zwei: Statutarische Bestimmungen

KAPITEL III. MITGLIEDSCHAFT

Mitgliedschaft in der Organisation

1. Jede Vertragspartei ist Mitglied der Organisation.

2. Zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation werden festgelegt, nämlich

a) exportierende Mitglieder und

b) importierende Mitglieder.

3. Ein Mitglied kann zu vom Rat festzulegenden Bedingungen von einer Kategorie in die andere überwechseln.

Beachte: Zum provisorischen Inkrafttreten vgl.