Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit des Exekutivkomitees

1. Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Anweisungen.

2. Das Exekutivkomitee beobachtet ständig die Entwicklung des Marktes und empfiehlt dem Rat die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen.

3. Unbeschadet des Rechtes des Rates zur Ausübung seiner Befugnisse kann er mit einfacher beiderseitiger Mehrheit oder durch qualifiziertes Abstimmungsverfahren je nachdem, ob eine Ratsentscheidung im Gegenstand einer Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit oder eines qualifizierten Abstimmungsverfahrens bedarf, dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse mit Ausnahme der nachstehenden übertragen:

a) die Neuaufteilung der Stimmen gemäß ,

b) die Genehmigung des Verwaltungshaushalts und die Festsetzung der Beiträge gemäß ,

c) die Abänderung der Produzentenliste von feinem oder veredelten Kakao gemäß ,

d) die Entbindung von Verpflichtungen gemäß ,

e) die Entscheidungen über Streitfälle gemäß ,

f) der Aussetzung von Rechten gemäß , Absatz 3,

g) die Festlegung der Beitrittsbestimmungen gemäß ,

h) der Ausschluß eines Mitglieds gemäß ,

i) die Verlängerung oder der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens gemäß ,

j) die Empfehlung für Abänderungen an die Mitglieder gemäß . 4. Der Rat kann jederzeit mit einfacher beiderseitiger Mehrheit jedwede Übertragung von Befugnissen an das Exekutivkomitee wiederrufen (Anm.: richtig: widerrufen).

Beachte: Zum provisorischen Inkrafttreten vgl.