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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 142/2008

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Kaffeerat auf seiner in London am 22. September 2008 stattgefundenen 101. Tagung das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 (BGBl. III Nr. 104/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 114/2007) durch Beschluss der Resolution Nr. 438 mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 verlängert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Rumänien am 24. März 2008 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 142/2008 · Stammfassungkundgemacht am 15.10.2008

Fassungen ab: 16.10.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 und dessen Geltungsbereich

BGBl. III Nr. 142/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.