Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL XXXII.

Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen, es sei denn, es wird gemäß den Bestimmungen des Artikels V gekündigt. Nach Ablauf dieser Frist wird es stillschweigend auf jeweils weitere vier Jahre verlängert.