Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL V.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN.

ARTIKEL XXVIII.

Beziehungen zu anderen Internationalen Organisationen.

Das Institut stellt mit den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Körperschaften jene Verbindungen her, die geeignet sind, in Form einer Zusammenarbeit den gemeinsamen Zielsetzungen sowie seinen eigenen zu dienen.