Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Exekutivkomitee.

ARTIKEL XIII.

Befugnisse des Exekutivkomitees.

Die Exekutivgewalt des Instituts ist dem Exekutivkomitee übertragen.

a) Dem Exekutivkomitee obliegt die Durchführung der von der Generalversammlung erlassenen Direktiven;

b) das Exekutivkomitee übt die volle Kontrolle über die Verwaltung des Instituts aus;

c) es ernennt in geheimer Abstimmung den Direktor;

d) es genehmigt das Budget;

e) es genehmigt Abkommen, die mit anderen Organisationen abgeschlossen werden sollen;

f) es trifft im allgemeinen alle Anordnungen, die für die Führung des Instituts erforderlich sind;

g) es ernennt die Vertreter im Leitungsausschuß;

h) das Exekutivkomitee ist zwischen den Tagungen der Generalversammlung berechtigt, provisorische Entscheidungen in Fragen zu treffen, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen; diese provisorischen Entscheidungen sind jedoch der Generalversammlung bei ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen.