Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL III.

ORGANE UND VERFAHREN.

Generalversammlung.

ARTIKEL X.

Befugnisse der Generalversammlung.

1. Das Institut steht unter der Leitung und Kontrolle der Generalversammlung.

2. Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

a) allgemeine Verfahrens- und Arbeitsrichtlinien für das Institut herauszugeben;

b) allgemeine Vorschriften über die Anwendung dieses Abkommens zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens, sowie das Personalstatut und die Geschäftsordnung für die Generalversammlung festzusetzen;

c) den Präsidenten und Vizepräsidenten des Exekutivkomitees zu wählen;

d) den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Technischen Rates und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kommissionen zu wählen, die den Technischen Rat bilden.