. Bedienstete nach , deren Dienstverhältnis beim Institut bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen hat, haben die Erklärung nach innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt schriftlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte (Anm. 1) zu übermitteln; gilt entsprechend.
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Anm. 1: „Niederösterreichische Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
