Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aussetzung

(1) Im Falle von Feindseligkeiten oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen, welche die Lebensinteressen eines Staates berühren, dessen Regierung Vertragsregierung ist, kann diese Regierung die Anwendung dieses Übereinkommens oder eines Teiles davon aussetzen. Die betreffende Regierung hat die Organisation hiervon alsbald zu unterrichten.

(2) Eine solche Aussetzung schließt nicht ein den anderen Vertragsregierungen nach diesem Übereinkommen zustehendes Kontrollrecht in bezug auf Schiffe der die Aussetzung bewirkenden Regierung aus, wenn diese sich in ihren Häfen befinden.

(3) Die Regierung, welche die Aussetzung bewirkt, kann die Aussetzung jederzeit beenden; sie hat die Organisation hiervon alsbald zu unterrichten.

(4) Die Organisation notifiziert allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels beschlossene Aussetzung und deren Beendigung.