Geltungsdauer der Zeugnisse
(1) Ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) wird für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitabschnitt ausgestellt; er darf höchstens fünf Jahre betragen, vom Tag der Ausstellung angerechnet.
(2) Kann dem Schiff nach der in Buchstabe b vorgesehenen regelmäßigen Besichtigung vor Ablauf der Gültigkeit des ursprünglich ausgestellten Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt werden, so kann die Person oder Stelle, welche die Besichtigung vornimmt, die Geltungsdauer des ursprünglichen Zeugnisses tun höchstens fünf Monate verlängern. Diese Verlängerung wird auf dem Zeugnis vermerkt; sie ist nur zu gewähren, wenn keine Änderungen in der Bauausführung, Ausrüstung, allgemeinen Anordnung, in den Werkstoffen oder den Materialstärken vorgenommen worden sind, die den Freibord des Schiffes beeinflussen.
(3) Ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) ist von der Verwaltung für ungültig zu erklären.
a) wenn am Schiffskörper oder an den Aufbauten wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, welche die Festsetzung eines größeren Freibords erfordern;
b) wenn die in Buchstabe c genannten Einrichtungen und Vorkehrungen nicht in einwandfreiem Zustand erhalten werden;
c) wenn das Zeugnis keinen Vermerk enthält, demzufolge das Schiff nach Buchstabe c überprüft worden ist;
d) wenn die bauliche Festigkeit des Schiffes so sehr vermindert ist, daß es nicht mehr sicher ist.
(4) a) Die Geltungsdauer eines von der Verwaltung einem nach befreiten Schiff ausgestellten Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses beträgt höchstens fünf Jahre, vom Tag der Ausstellung angerechnet. Dieses Zeugnis wird nach dem im vorliegenden Artikel für ein Internationales Freibord-Zeugnis (1966) vorgesehenen Verfahren verlängert, bestätigt oder für ungültig erklärt.
b) Die Geltungsdauer eines Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses, das einem nach befreiten Schiff ausgestellt wurde, ist auf die Einzelreise beschränkt, für die es ausgestellt wurde.
(5) Ein einem Schiff von einer Verwaltung ausgestelltes Zeugnis wird ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.
