Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL VIII

RECHTE, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Das Institut und sein Personal genießen in dem Land seines Amtssitzes die Rechte, Privilegien und Immunitäten, wie sie im Amtssitzübereinkommen festgelegt sind. Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des Instituts in diesen Ländern ähnliche Rechte, Privilegien und Immunitäten gewähren.