ARTIKEL VII
BEZIEHUNGEN DER ZUSAMMENARBEIT
Das Institut kann mit anderen Einrichtungen oder Programmen Beziehungen der Zusammenarbeit herstellen und Personal auf einer Leihbasis oder Basis der Zuteilung aufnehmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL VII
BEZIEHUNGEN DER ZUSAMMENARBEIT
Das Institut kann mit anderen Einrichtungen oder Programmen Beziehungen der Zusammenarbeit herstellen und Personal auf einer Leihbasis oder Basis der Zuteilung aufnehmen.