Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ARTIKEL XV

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergreift das Institut alle erforderlichen Maßnahmen, um in die Rechte, Verpflichtungen, Konzessionen, Eigentum und Interessen seiner Vorläuferorganisation, dem Internationalen Entwicklungsrechtsinstitut, einer nichtstaatlichen, in Rotterdam, Niederlande, ansässigen Organisation einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Geschehen zu Rom, am 5. Februar 1988.