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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 317/1936

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11.10.1933

Änderung

BGBl. Nr. 339/1936 (K – Geltungsbereich A)

BGBl. Nr. 80/1937 (K – Geltungsbereich A)

BGBl. Nr. 328/1937 (K – Geltungsbereich A)

BGBl. Nr. 21/1938 (K – Geltungsbereich A)

BGBl. Nr. 9/1957 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. Nr. 111/1959 (K – Geltungsbereich A)

BGBl. Nr. 112/1959 (K – Geltungsbereich A, P)

BGBl. Nr. 80/1962 idF BGBl. Nr. 137/1962 (DFB) (K – Geltungsbereich A)

BGBl. Nr. 81/1962 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. Nr. 87/1967 (K – Geltungsbereich A, P)

BGBl. Nr. 88/1967 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. Nr. 71/1974 (K – Geltungsbereich A, P)

BGBl. Nr. 72/1974 (K – Geltungsbereich P)

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*Afghanistan 317/1936 A; 204/1950 P *Ägypten 204/1950 P *Albanien 204/1950 P *Algerien 87/1967 A, P *Australien 339/1936 A; 204/1950 P *Belarus 111/1959 A *Belgien 317/1936 A; 204/1950 P *Benin 87/1967 A *Brasilien 204/1950 P; 111/1959 A *Bulgarien 317/1936 A *Chile 317/1936 A *China 204/1950 P *Côte d’Ivoire 80/1962 idF 137/1962 (DFB) A; 88/1967 P *Dänemark 204/1950 P *Deutschland/BRD 72/1974 P *Finnland 80/1937 A; 204/1950 P *Frankreich 111/1959 A *Griechenland 328/1937 A; 81/1962 P *Indien 204/1950 P *Iran 317/1936 A *Irland 111/1959 A; 81/1962 P *Italien 204/1950 P *Jamaika 88/1967 P *Jugoslawien 204/1950 P *Kanada 204/1950 P *Kongo 87/1967 A *Kuba 317/1936 A *Lettland 317/1936 A *Libanon 204/1950 P *Libyen 112/1959 P *Luxemburg 9/1957 P *Madagaskar 87/1967 A, P *Mali 71/1974 A, P *Mexiko 204/1950 P; 111/1959 A *Myanmar 204/1950 P *Nicaragua 317/1936 A; 204/1950 P *Niederlande 317/1936 A; 204/1950 P *Niger 80/1962 idF 137/1962 (DFB) A; 88/1967 P *Norwegen 317/1936 A; 204/1950 P *Pakistan 204/1950 P *Philippinen 112/1959 P *Polen 21/1938 A; 9/1957 P *Portugal 80/1937 A *Rumänien 317/1936 A; 9/1957 P *Schweden 317/1936 A; 204/1950 P *Schweiz 317/1936 A *Senegal 87/1967 A *Sierra Leone 88/1967 P *Singapur 87/1967 A, P; 88/1967 P *Südafrika 317/1936 A; 204/1950 P *Sudan 317/1936 A *Syrien 204/1950 P *Tschechoslowakei 317/1936 A; 204/1950 P *Türkei 204/1950 P; 111/1959 A *UdSSR 204/1950 P; 111/1959 A *Ungarn 317/1936 A; 204/1950 P *Zentralafrikanische R 87/1967 A

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Nachdem das am 11. Oktober 1933 in Genf unterfertigte Internationale Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Justiz und für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 6. Juni 1936.

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Belgien unter Vorbehalt des Artikels 10.

Das Abkommen wurde von folgenden Staaten ratifiziert: Belgien mit Ausschluß von Belgisch-Kongo und des Mandatsgebietes von Ruanda-Urundi, Bulgarien, Chile, Lettland, Niederlande einschließlich Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao, Norwegen, Schweden, Schweiz, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei und Ungarn.

Beigetreten sind dem Abkommen: Afghanistan, Iran, Kuba, Nikaragua, Rumänien und Sudan.

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 7. August 1936 im Sekretariate des Völkerbundes hinterlegt worden. Das Abkommen wird nach seinem , Absatz 3, im Verhältnis zwischen Österreich und den obgenannten Vertragsstaaten am 6. Oktober 1936 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der König der Albaner; der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und den britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Nationalregierung der Chinesischen Republik; der Präsident der Republik Polen, für die freie Stadt Danzig; der Präsident der Spanischen Republik; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn; der Präsident der Republik Lettland; der Präsident der Republik Litauen; Seine Durchlaucht der Fürst von Monako; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,

Vom Wunsche geleitet, die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels in vollkommener Weise zu sichern;

nach Kenntnisnahme der Empfehlungen, die in dem an den Völkerbundsrat gerichteten Bericht des Komitees für den Frauen- und Kinderhandel über seine Tätigkeit in der zwölften Session enthalten sind;

in dem Entschlusse, das Abkommen vom 18. Mai 1904 und die Übereinkommen vom 4. Mai 1910 und vom 30. September 1921, betreffend die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, durch ein neues Abkommen zu vervollständigen,

haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Anmerkung

Siehe dazu auch:

Internationales Abkommen vom 4. Mai 1910 bzw. 18. Mai 1904 zur Bekämpfung des Mädchenhandels, RGBl. Nr. 26/1913;

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, BGBl. Nr. 740/1922;

§ 217 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.

Erfassungsstichtag: 1.1.1987

. Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung zu Zwecken der Unzucht in einem anderen Lande anwirbt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.

Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Dasselbe gilt, innerhalb der gesetzlichen Schranken, von den Vorbereitungshandlungen.

Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Land“ die Kolonien und Schutzgebiete des in Frage kommenden vertragschließenden Teiles sowie die seiner Oberhoheit unterstellten und die ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete.

. Die vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäß bestraft werden.

. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander über jede Person des einen oder anderen Geschlechts, die eine der in diesem Abkommen oder in den Übereinkommen von 1910 und 1921 betreffend die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vorgesehenen strafbaren Handlungen begangen hat oder zu begehen versucht hat, sofern die einzelnen Tatbestände, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern verwirklicht wurden oder werden sollten, folgende Angaben (oder ähnliche Angaben, deren Bekanntgabe die innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen gestatten) mitzuteilen:

a) Die Strafurteile mit sämtlichen anderweitigen Angaben, die über den Täter erhältlich gemacht werden können, beispielsweise betreffend seinen Zivilstand, seine Personenbeschreibung, seine Fingerabdrücke, sein Lichtbild, die über ihn vorhandenen Polizeiakten, die Art und Weise seines Vorgehens usw.

b) Angaben über Abschiebungs- oder Abschaffungsmaßnahmen, die gegen ihn getroffen wurden.

Diese Urkunden und Angaben sollen den Behörden der beteiligten Länder in jedem einzelnen Falle unmittelbar und ohne Verzug durch die Behörden, die in des am 18. Mai 1904 in Paris getroffenen Abkommens bezeichnet sind, zugestellt werden. Diese Übermittlung soll, soweit es möglich ist, in allen Fällen von festgestellter Zuwiderhandlung, von Verurteilung, Abschiebung oder Abschaffung erfolgen.

. Entsteht zwischen den vertragschließenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der Übereinkommen von 1910 und 1921 und kann dieser auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, so ist er gemäß den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.

Bestehen keine solchen Bestimmungen zwischen den am Streite beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichts, so werden sie den Streitfall auf Begehren einer von ihnen dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, sofern sie alle am Statut des Internationalen Gerichtshofes beteiligt sind, andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.

. Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sein soll, wird bis zum 1. April 1934 jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war, oder dem der Völkerbundrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, zur Unterzeichnung offen stehen.

. Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1948 an werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt.

. Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem vorliegenden Abkommen beitreten. Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten, denen der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen offizielle Mitteilung von dem vorliegenden Abkommen zu machen beschließen kann.

Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt.

. Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden entgegengenommen hat, in Kraft.

Es ist am Tage seines Inkrafttretens durch den Generalsekretär des Völkerbundes einzutragen.

Die späteren Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen, vom Tage des Empfangs durch den Generalsekretär an gerechnet, wirksam.

. Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.

. Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, die in vorgesehenen Kündigungen mit.

Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am elften Oktober neunzehnhundertdreiunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes niedergelegt werden soll und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugestellt werden sollen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 72/1974

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BGBl. Nr. 71/1974

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BGBl. Nr. 71/1974

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BGBl. Nr. 88/1967

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BGBl. Nr. 87/1967

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BGBl. Nr. 137/1962

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BGBl. Nr. 81/1962

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BGBl. Nr. 80/1962

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BGBl. Nr. 80/1962

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BGBl. Nr. 112/1959

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BGBl. Nr. 112/1959

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BGBl. Nr. 111/1959

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BGBl. Nr. 111/1959

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BGBl. Nr. 9/1957

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BGBl. Nr. 9/1957

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BGBl. Nr. 204/1950

Fassungen ab: 24.04.1950

Erfasste Bestimmungen: Art. 4, Art. 6, Art. 7, Art. 9, Art. 10

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BGBl. Nr. 21/1938

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BGBl. Nr. 328/1937

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BGBl. Nr. 80/1937

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BGBl. Nr. 339/1936

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BGBl. Nr. 317/1936 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.10.1936

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 5, Art. 8

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