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Stammfassung: BGBl. Nr. 285/1928

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25.01.1924

Änderung

BGBl. Nr. 278/1929 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 361/1931 (K – Geltungsbereich)

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BGBl. III Nr. 14/2008 (K – Geltungsbereich)

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Die Republik Österreich ist dem Internationalen Abkommen vom 25. Jänner 1924 zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris, dessen Wortlaut in der Anlage zu dieser Kundmachung enthalten ist, am 30. Juni 1928 beigetreten.

Das Abkommen haben bisher ratifiziert:

Ägypten,

die Niederlande,

Belgien,

Polen,

Bulgarien,

Portugal,

Dänemark,

Rumänien,

Finnland,

Siam,

Frankreich,

Schweden,

Großbritannien,

die Schweiz,

Italien,

Spanien,

Luxemburg,

die Tschechoslowakei und

Marokko,

Tunis.

Monako,

 

Beigetreten sind:

Großbritannien für Cypern, Malta, die Goldküste, Mauritius, die Malaiischen Staaten, Trinidad, die Falklandsinseln und Britisch-Somaliland und für die britischen Mandatsgebiete von Irak und Palästina;

das Deutsche Reich und

die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Argentinischen Republik, von Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien, Luxemburg, Marokko, Mexiko, des Fürstentums Monako, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakischen Republik und von Tunis, die für zweckmäßig erachtet haben, das Internationale Tierseuchenamt zu errichten, auf das sich der von der Internationalen Konferenz zum Studium der Tierseuchen am 27. Mai 1921 ausgesprochene Wunsch bezieht, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen und sind über folgendes übereingekommen:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1999

Anlage.

(Übersetzung.)

Internationales Abkommen zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris

Die Regierungen der Argentinischen Republik, von Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien, Luxemburg, Marokko, Mexiko, des Fürstentums Monako, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakischen Republik und von Tunis, die für zweckmäßig erachtet haben, das Internationale Tierseuchenamt zu errichten, auf das sich der von der Internationalen Konferenz zum Studium der Tierseuchen am 27. Mai 1921 ausgesprochene Wunsch bezieht, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen und sind über folgendes übereingekommen:

Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, ein Internationales Tierseuchenamt, dessen Sitz in Paris ist, zu gründen und zu erhalten.

Artikel 2. Das Amt übt seine Tätigkeit unter der Leitung und Aufsicht eines Komitees aus, das aus den Vertretern der Vertragschließenden Regierungen gebildet ist. Die Zusammensetzung und die Rechte dieses Komitees sowie die Organisation und die Befugnisse des genannten Amtes werden durch die organischen Statuten bestimmt, die dem gegenwärtigen Abkommen angeschlossen sind und als ein integrierender Bestandteil desselben angesehen werden.

Artikel 3. Die Kosten der Errichtung sowie die jährlichen Auslagen für die Tätigkeit und die Erhaltung des Amtes werden durch die Beiträge der Vertragschließenden Staaten gedeckt, die nach Maßgabe der Bedingungen festgesetzt sind, die in den im Artikel 2 erwähnten organischen Statuten vorgesehen sind.

Artikel 4. Die Summen, die den Beitrag jedes der Vertragschließenden Staaten darstellen, werden von diesen zu Beginn jedes Jahres durch Vermittlung des Ministers des Äußern der Französischen Republik an die Depositen- und Verlagskasse in Paris entrichtet, von wo sie nach Maßgabe der Bedürfnisse auf Anweisungen des Direktors des Amtes behoben werden.

Artikel 5. Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, einvernehmlich jene Abänderungen des gegenwärtigen Abkommens vorzunehmen, deren Zweckmäßigkeit die Erfahrung dartun sollte.

Artikel 6. Die Regierungen, die das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm auf ihr Ansuchen beitreten. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der französischen Regierung und durch sie den anderen Vertragschließenden Regierungen notifiziert werden; er wird die Verpflichtung mit sich bringen, unter den im Artikel 3 erwähnten Bedingungen durch einen Beitrag an den Kosten des Amtes teilzunehmen.

Artikel 7. Das gegenwärtige Abkommen wird auf folgende Weise ratifiziert werden:

Jede Macht wird binnen möglichst kurzer Frist ihre Ratifikation an die französische Regierung leiten, durch deren Vermittlung hievon den anderen Signatarstaaten Kenntnis gegeben wird.

Die Ratifikationen bleiben in den Archiven der französischen Regierung hinterlegt.

Das gegenwärtige Abkommen tritt für jeden Signatarstaat mit dem Tage der Hinterlegung seines Ratifikationsinstrumentes in Kraft.

Artikel 8. Das gegenwärtige Abkommen ist für einen Zeitraum von sieben Jahren geschlossen. Bei Ablauf dieser Frist wird es für weitere Perioden von sieben Jahren zwischen jenen Staaten fortfahrend in Geltung bleiben, die nicht ein Jahr vor Ablauf jeder solchen Periode ihre Absicht notifiziert haben, seine Wirkung hinsichtlich ihrer zu beenden.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig ermächtigten Unterzeichneten das gegenwärtige Abkommen in einfacher Ausfertigung festgestellt, die sie mit ihren Siegeln versehen haben; diese Ausfertigung wird in den Archiven der französischen Regierung hinterlegt bleiben und beglaubigte Abschriften werden auf diplomatischem Wege den Vertragschließenden Teilen übermittelt werden.

Diese Ausfertigung kann bis einschließlich 30. April 1924 unterzeichnet werden.

So geschehen zu Paris, den 25. Jänner 1924.

Beilage.

Organische Statuten des Internationalen Tierseuchenamtes.

Artikel 1. Es wird in Paris ein Internationales Tierseuchenamt errichtet, das von den Staaten abhängt, die sich bereit finden, zu seinem Wirken beizutragen.

Artikel 2. Das Amt kann sich in keiner Weise in die Verwaltung der verschiedenen Staaten einmengen.

Es ist unabhängig von den Behörden des Landes, in dem es sich befindet.

Es verkehrt direkt mit den Oberbehörden oder Diensten, die in den verschiedenen Ländern mit der Gesundheitspolizei der Tiere betraut sind.

Artikel 3. Die Regierung der Französischen Republik wird auf Wunsch des in Artikel 6 erwähnten internationalen Komitees die notwendigen Verfügungen treffen, damit das Amt als Einrichtung von öffentlichem Interesse anerkannt wird.

Artikel 4. Das Amt hat zur hauptsächlichsten Aufgabe:

a) alle Forschungen und Versuche anzuregen und zu vereinigen, die die Pathologie oder die Maßregeln zur Verhütung von ansteckenden Tierkrankheiten betreffen und bezüglich derer man sich an die internationale Zusammenarbeit wenden muß;

b) die Tatsachen und die Dokumente von allgemeinem Interesse, die den Verlauf der Tierseuchen und die zu ihrer Bekämpfung verwendeten Mittel betreffen, zu sammeln und zur Kenntnis der Regierungen und ihrer Gesundheitsdienste zu bringen;

c) die Entwürfe für internationale Abkommen über die Gesundheitspolizei der Tiere zu prüfen und den Regierungen, die diese Abkommen unterzeichnet haben, die Mittel zur Verfügung zu stellen, um ihre Durchführung zu überwachen.

Artikel 5. Die Regierungen richten an das Amt:

1. auf telegraphischem Wege eine Anzeige über die ersten Fälle von Rinderpest oder Maul- und Klauenseuche, die in einem bis dahin seuchenfreien Land oder Gebiet festgestellt werden;

2. in regelmäßigen Zwischenräumen Ausweise, die nach einem vom Komitee angenommenen Muster verfaßt sind und über das Vorkommen und die Ausbreitung der in der folgenden Liste enthaltenen Krankheiten Auskunft geben:

Rinderpest,

Maul- und Klauenseuche,

Lungenseuche,

Milzbrand,

Pockenseuche der Schafe,

Wutkrankheit,

Rotz,

Beschälseuche,

Schweinepest.

Die Liste der Krankheiten, auf die sich die eine, beziehungsweise die andere der vorstehenden Bestimmungen bezieht, kann vom Komitee vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen revidiert werden.

Die Regierungen teilen dem Amt die Maßnahmen mit, die sie zur Bekämpfung der Tierseuchen ergreifen, namentlich jene, die sie an den Grenzen treffen, um ihr Gebiet gegen die Herkünfte aus verseuchten Ländern zu schützen. Soweit als möglich beantworten sie die Ersuchen um Auskünfte, die vom Amt an sie gerichtet werden.

Artikel 6. Das Amt ist der Leitung und Aufsicht eines internationalen Komitees unterstellt, das aus fachlichen Vertretern gebildet ist, die von den beteiligten Staaten, und zwar je ein Vertreter für jeden Staat, bestellt werden.

Artikel 7. Das Komitee des Amtes tritt periodisch, wenigstens einmal im Jahre, zusammen; die Dauer der Tagungen ist nicht beschränkt.

Die Mitglieder des Komitees wählen in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden, dessen Amt drei Jahre währt.

Artikel 8. Die Tätigkeit des Amtes wird durch ein besoldetes Personal besorgt, das umfaßt:

einen Direktor;

Fachbeamte;

die für den Amtsgang notwendigen Hilfskräfte.

Der Direktor wird vom Komitee ernannt.

Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Komitees mit beratender Stimme teil.

Die Ernennung und Entlassung der Angestellten aller Art steht dem Direktor zu, der hierüber dem Komitee Rechenschaft legt.

Artikel 9. Die vom Amt gesammelten Nachrichten werden den beteiligten Staaten durch einen Ausweis oder durch besondere Mitteilungen zur Kenntnis gebracht, die, sei es von Amts wegen, sei es auf ihr Verlangen, an sie gerichtet werden.

Die Anzeigen über die ersten Fälle von Rinderpest oder Maul- und Klauenseuche werden sofort nach ihrem Einlangen telegraphisch an die Regierungen und die Gesundheitsdienste übermittelt.

Das Amt legt außerdem periodisch die Ergebnisse seiner Wirksamkeit in offiziellen Berichten dar, die den beteiligten Regierungen übermittelt werden.

Artikel 10. Der Ausweis, der wenigstens einmal im Monat erscheint, enthält insbesondere:

1. die allgemeinen oder örtlichen Gesetze und Vorschriften, die in den verschiedenen Ländern bezüglich der übertragbaren Tierkrankheiten erlassen werden;

2. die Nachrichten über den Verlauf der ansteckenden Tierkrankheiten;

3. die Statistiken, betreffend den Gesundheitszustand des Viehs in der ganzen Welt;

4. bibliographische Angaben.

Die offizielle Sprache des Amtes und des Ausweises ist die französische. Das Komitee kann beschließen, daß Teile des Ausweises auch in anderen Sprachen veröffentlicht werden.

Artikel 11. Die für die Tätigkeit des Amtes notwendigen Auslagen werden durch die Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben, und durch jene, die in der Folge beitreten sollten, gedeckt, deren Beitrag nach den folgenden Klassen festgesetzt wird:

1. Klasse je .................................................................................................................... 25 Einheiten

2. „ „ ............................................................................................................................... 20 „

3. „ „ ............................................................................................................................... 15 „

4. „ „ ............................................................................................................................... 10 „

5. „ „ ............................................................................................................................... 5 „

6. „ „ ............................................................................................................................... 3 „

auf der Grundlage von fünfhundert Franken für die Einheit.

Jedem Staat steht es frei, die Klasse zu wählen, in die er sich einzuschreiben wünscht. Es bleibt ihm jederzeit gestattet, sich später in eine höhere Klasse einzuschreiben.

Artikel 12. Von den jährlichen Einnahmen wird eine zur Bildung eines Reservefonds bestimmte Summe entnommen. Der Gesamtbetrag dieser Reserve, die die Höhe des Jahresbudgets nicht übersteigen darf, wird in erstklassigen Staatspapieren angelegt.

Artikel 13. Die Mitglieder des Komitees erhalten aus den für die Tätigkeit des Amtes gewidmeten Mitteln eine Reisekostenentschädigung. Sie erhalten außerdem ein Präsenzgeld für jede Sitzung, an der sie teilnehmen.

Artikel 14. Das Komitee stellt die Summe fest, die jährlich seinem Budget zu entnehmen ist, um einen Ruhegehalt für das Personal des Amtes sicherzustellen.

Artikel 15. Das Komitee stellt sein jährliches Budget fest und genehmigt die Rechnungslegung über die Ausgaben. Es setzt das Organisationsreglement für das Personal sowie alle Bestimmungen fest, die für die Tätigkeit des Amtes erforderlich sind.

Dieses Reglement sowie diese Bestimmungen werden vom Komitee den beteiligten Regierungen mitgeteilt und können ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden.

Artikel 16. Ein Gebarungsausweis über die Mittel des Amtes wird den beteiligten Staaten jährlich nach Schluß des Budgetjahres vorgelegt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 14/2008kundgemacht am 04.02.2008

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 14/2008 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Schaffung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris

BGBl. III Nr. 14/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 13/1998

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BGBl. III Nr. 13/1998

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BGBl. Nr. 276/1994

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BGBl. Nr. 276/1994

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BGBl. Nr. 599/1993

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BGBl. Nr. 599/1993

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BGBl. Nr. 84/1990

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BGBl. Nr. 508/1982

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BGBl. Nr. 419/1972

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BGBl. Nr. 333/1969

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BGBl. Nr. 152/1962

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BGBl. Nr. 56/1961

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BGBl. Nr. 108/1960

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BGBl. Nr. 62/1950

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BGBl. Nr. 38/1937

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BGBl. Nr. 361/1931

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BGBl. Nr. 278/1929

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BGBl. Nr. 285/1928 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.10.1928

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1, Anl. 2

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