Soweit im Gebiet der Vertragsparteien eine Devisenkontrolle besteht, wird die Devisenabfertigung innerhalb der in angegebenen Zeit vorgenommen. Die beteiligten Behörden werden alle Anstrengungen unternehmen, diese Abfertigungen so einzurichten, daß jede zusätzliche Belastung der Reisenden vermieden wird.
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