Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Alle Ratifikationen oder Beitritte, welche nach dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 erfolgen, werden neunzig Tage nach dem Datum ihres Eingangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.