Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

.

Für die Beförderung auf dem Seeweg gelten außer den allgemeinen Vorschriften der bis 4 folgende Bestimmungen:

a) Der Holzsarg, der gemäß den Bestimmungen im den Metallsarg enthält, ist in einer gewöhnlichen Holzkiste so unterzubringen, daß er sich nicht verschieben kann.

b) Diese Kiste ist mit ihrem Inhalt so unterzubringen, daß jede Berührung mit Lebens- oder Genußmitteln und jede Belästigung der Fahrgäste und der Besatzung ausgeschlossen sind.