Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Für die Beförderung mit Kraftwagen gelten außer den allgemeinen Vorschriften der bis 4 folgende Bestimmungen:

a) Der Sarg ist möglichst in einem besonderen Leichenwagen oder in einem geschlossenen gewöhnlichen Gepäckwagen zu befördern.

b) Zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträuße usw. befördert werden.