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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 190/1998

. (1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 684 Millionen Sonderziehungsrechte auf 1 872,3 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.

(2) Der zusätzliche Quotenanteil am Internationalen Währungsfonds ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu übernehmen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 190/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.12.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. I Nr. 190/1998

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