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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 173/1991

. (1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 412,7 Millionen Sonderziehungsrechte auf 1 188,3 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.

(2) Der Betrag für die Erhöhung der österreichischen Quote ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu leisten.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 173/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.04.1991

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 173/1991

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