. Die der Republik Österreich gemäß Artikel III Absatz 1 des Abkommens des Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 105/1949, zugeteilte Quote von 75 Millionen US-Dollar wird auf Vorschlag des Internationalen Währungsfonds mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 um 100 Millionen US-Dollar auf 175 Millionen US-Dollar erhöht. Dies ist dem Internationalen Währungsfonds durch den Bundesminister für Finanzen namens der Republik Österreich im Sinne des Artikels III Absatz 2 letzter Satz des Abkommens des Internationalen Währungsfonds zur Kenntnis zu bringen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 203/1965
Änderung
BGBl. Nr. 309/1971 (NR: GP XII RV 439 AB 489 S. 47. BR: S. 303.)
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 309/1971
Fassungen ab: 28.07.1965
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 309/1971 (NR: GP XII RV 439 AB 489 S. 47. BR: S. 303.)
BGBl. Nr. 309/1971 ↗
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BGBl. Nr. 203/1965 · Stammfassung
Fassungen ab: 28.07.1965
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4
BGBl. Nr. 203/1965 ↗
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