. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von 60 Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent und einer Laufzeit bis zu 10 Jahren vorzunehmen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 689/1988
. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, in der geltenden Fassung) in ihre Aktiven einzustellen.
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 689/1988 · Stammfassung
Fassungen ab: 21.12.1988
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
BGBl. Nr. 689/1988 ↗
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