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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 385/1995

. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von 50 Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent jährlich und einer Laufzeit bis zu zehn Jahren vorzunehmen.

. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes in ihre Aktiven einzustellen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 385/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.06.1995

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 385/1995

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