Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VIII.

Veröffentlichungen.

Die Regierung gibt dem Fonds alle notwendigen Erleichterungen zur Information der Öffentlichkeit bezüglich der Zustellung und Verteilung der Fondsgüter und wird ihn bei Abfassung solcher Veröffentlichungen unterstützen.