Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als hindere sie eine Vertragspartei daran, in bezug auf den Betrieb von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen umfassendere Erleichterungen zu gewähren.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als hindere sie eine Vertragspartei daran, in bezug auf den Betrieb von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen umfassendere Erleichterungen zu gewähren.