Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unbeschadet des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs kann die in bezeichnete Erlaubnis auf die Rechte begrenzt werden, die der Flaggenstaat nach den Schiffen des betreffenden Küstenstaats innerhalb seines Küstenmeers und seinen Häfen gewährt.