Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL I

MATERIELLE BESTIMMUNGEN

Errichtung des Verbandes

Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (im folgenden „die Vertragsstaaten“ genannt) gründen einen Verband für die internationale Registrierung audiovisueller Werke (im folgenden als „der Verband“ bezeichnet).