Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regel 5

Registrierung

(1) [Registrierung] Wird ein Antrag nicht zurückgewiesen, so sind alle darin enthaltenen Erklärungen wie vorgeschrieben im Internationalen Register zu registrieren.

(2) [Mitteilung und Veröffentlichung der Registrierung] Jede durchgeführte Registrierung ist, wie vorgeschrieben, der antragstellenden Person mitzuteilen und in dem in Regel 6 genannten Amtsblatt zu veröffentlichen.