ARTIKEL III
Anwendung von anderen internationalen Übereinkommen
Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die bestehenden Rechte oder Verpflichtungen der Vertragschließenden Parteien aufgrund von anderen internationalen Übereinkommen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL III
Anwendung von anderen internationalen Übereinkommen
Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die bestehenden Rechte oder Verpflichtungen der Vertragschließenden Parteien aufgrund von anderen internationalen Übereinkommen.