Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Technische Unterstützung

Um die Umsetzung dieses Übereinkommens zu erleichtern, kommen die Vertragschließenden Parteien überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung der Vertragschließenden Parteien, insbesondere wenn es sich um Entwicklungsländer handelt, zu fördern, und zwar entweder auf bilateralem Wege oder über geeignete internationale Organisationen.