Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVIII

Nicht-Vertragsparteien

Die Vertragschließenden Parteien ermutigen Staaten oder Mitgliedsorganisationen der FAO, die keine Vertragschließenden Parteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen anzunehmen und sie ermutigen jede Nicht-Vertragspartei, phytosanitäre Maßnahmen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen und internationale Standards, die gemäß diesem Übereinkommen beschlossen wurden, anzuwenden.