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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 68/1922

(1) Da die Republik Österreich unbeschadet ihrer völkerrechtlichen Verschiedenheiten von der österreichisch-ungarischen Monarchie und den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in der vom Völkerrecht geforderten Form erklärt hat, die in den Artikeln 234 bis 238 und 313 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye vom 10. September 1919 angeführten internationalen Kollektivverträge, soweit sie für die Republik in Betracht kommen, auch gegenüber den daran beteiligten, nicht zu den alliierten und assoziierten Mächten gehörenden Staaten als wirksam zu betrachten, haben die in der Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 15. Juni 1920, St. G. Bl. Nr. 304, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge, unter Zahl 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 27, 28, 29, 31 und 32 aufgezählten Kollektivverträge auch im Verhältnis zu diesen Staaten Geltung erlangt, und zwar von der Ratifikation oder dem Beitritt der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie an.

(2) Die übrigen Vertragsmächte dieser Kollektivverträge werden mit besonderer Kundmachung bekanntgegeben werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 68/1922 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.02.1922

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

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