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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 696/1993

. Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen zehnten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 117 Millionen Sonderziehungsrechten.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 696/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 15.10.1993

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 696/1993

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