. Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen neunten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 597 860 000 Schilling.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 466/1990
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 466/1990 · Stammfassung
Fassungen ab: 28.07.1990
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. Nr. 466/1990 ↗
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