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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 466/1990

. Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen neunten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 597 860 000 Schilling.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 466/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.07.1990

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 466/1990

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