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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 453/1984

. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen siebenten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 187 280 000 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung dieses Beitrages abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 453/1984 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.11.1984

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 453/1984

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