Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 50/1981

. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich einen sechsten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 034 200 000 Schilling zur Internationalen Entwicklungsorganisation zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 50/1981 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.02.1981

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 50/1981

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.