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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 655/1977

. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen fünften zusätzlichen Beitrag in Höhe von 844,278.750 Schilling zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der der Bundesminister für Finanzen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 655/1977 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.12.1977

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 655/1977

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